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   FG Baden-Württemberg, 12.12.1980 - IX 94/80   

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https://dejure.org/1980,23361
FG Baden-Württemberg, 12.12.1980 - IX 94/80 (https://dejure.org/1980,23361)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12.12.1980 - IX 94/80 (https://dejure.org/1980,23361)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12. Dezember 1980 - IX 94/80 (https://dejure.org/1980,23361)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1981, 377
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BFH, 22.12.1988 - X B 13/88

    Anspruch auf Prozesskostenhilfe bei Antragauf Wiedereinsetzung in den vorigen

    Dessen ungeachtet sei es zulässig, die Wiedereinsetzungsgründe noch im Klageverfahren vorzutragen, wenn das FA es - wie im Streitfall - unterlassen habe, die Begründung anzufordern (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Dezember 1980 IX 94/80, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1981, 377).

    Soweit sich der Kläger zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung auf das Urteil des FG Baden-Württemberg in EFG 1981, 377 beruft, übersieht er, daß in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall die Frage zu beurteilen war, bis zu welchem Zeitpunkt die Gründe für eine Wiedereinsetzung glaubhaft gemacht werden können.

  • BFH, 18.07.1985 - VI B 123/84

    Verletzung des Rechts auf rechtlichen Gehör

    Er kann mithin insbesondere die Frage offenlassen, ob die in der Literatur (vgl. insbesondere Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 11. Aufl., § 110 AO 1977 Tz. 26 Abs. 1) und in der Rechtsprechung (vgl. rechtskräftiges Urteil des FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, vom 12. Dezember 1980 IX 94/80, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1981, 377) erhobenen Bedenken gegen das vom FG genannte Urteil in BFHE 94, 563, BStBl II 1969, 272 gerechtfertigt sind.
  • FG Köln, 11.05.1993 - 8 K 3358/92

    Finanzgerichtsordnung; Durchentscheidung bei Bejahung eines

    Urt. des FG Köln v. 11.5.1993 - 8 K 3358/92 läßt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist können zumindest dann noch nach Ergehen der Einspruchsentscheidung glaubhaft gemacht werden, wenn das FA den Antragsteller nicht zur Glaubhaftmachung aufgefordert hat (ebenso FG Baden-Württemberg, rkr. Urt. v. 12.12.1980, EFG 1981, 377).
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